BGH - Urteil vom 12.10.2006
VII ZR 307/04
Normen:
BGB § 648a ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 53
BauR 2007, 113
NJW 2007, 60
NZBau 2007, 38
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 223/01
LG Schwerin, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 510/00

Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist; Pflichten des Unternehmers

BGH, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen VII ZR 307/04

DRsp Nr. 2006/28867

Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist; Pflichten des Unternehmers

»Der Unternehmer wird nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gemäß § 648 a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu erfüllen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335, 342).«

Normenkette:

BGB § 648a ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldner G.V. und P.L. (nachfolgend nur: Schuldner). Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns. Der Beklagte beruft sich auf Mängel, deren Beseitigung er allein im Gewerk Trockenbau mit 63.000 DM beziffert.

Der Beklagte hatte die Schuldner mit Rohbau- und Trockenbauarbeiten beauftragt. Er bezahlte insgesamt sechs Teilrechnungen. Der Aufforderung der Schuldner, eine Sicherheit nach § 648 a BGB zu stellen, kam der Beklagte nicht nach. Die Schuldner setzten Nachfrist und erklärten die Kündigung des Bauvertrags für den Fall des fruchtlosen Ablaufs. Das Landgericht hat die auf Verurteilung des Beklagten in Höhe von 81.217,44 DM gerichtete Klage abgewiesen, weil der Werklohn mangels Abnahme nicht fällig sei. Die dagegen gerichtete Berufung der Schuldner hatte insoweit Erfolg, dass der Beklagte zur Zahlung von 23.917,64 EUR verurteilt worden ist.