OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.04.2018
1 Ws 416/17
Normen:
StPO § 172; BGB § 1922;

Rechtsfolgen des Versterbens des Antragstellers hinsichtlich eines Klageerzwingungsverfahrens

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 416/17

DRsp Nr. 2018/8550

Rechtsfolgen des Versterbens des Antragstellers hinsichtlich eines Klageerzwingungsverfahrens

Die Befugnis zur Klageerzwingung ist ein höchst persönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten nicht auf den Erben übergeht, sondern erlischt.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 172; BGB § 1922;

Gründe

Rechtsanwalt S hat mit Schriftsatz des Verfahrensvertreters vom 6. Juni 2017 gegen Staatsanwalt L Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger erstattet. Grund für die Strafanzeige war ein von dem Staatsanwalt gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat mit Verfügung vom 24. Juli 2017 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 zurückgewiesen. Am 3. November 2017 erlitt Rechtsanwalt S einen tödlichen Verkehrsunfall. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben seine beiden Kinder als Erben gestellt.

Der Antrag ist unzulässig.