LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.2016
4 Sa 533/15
Normen:
BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
ZEV 2017, 115
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 468/15

Rechtsfolgen des Versterbens eines Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Urlaubsansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 533/15

DRsp Nr. 2017/2019

Rechtsfolgen des Versterbens eines Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Urlaubsansprüche

Urlaubsansprüche erlöschen nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet. Der Urlaubsanspruch wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Erben um.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9.9.2015 - 1 Ca 468/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 30.01.2015 verstorbenen Vaters, der seit dem 19.03.2008 bis zu seinem Tod bei den US-Stationierungsstreitkräften als Kraftfahrer beschäftigt war. Die vertragsgemäße Arbeitsvergütung des Erblassers belief sich zuletzt auf 2.555,26 € brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV AL II Anwendung.

Seit dem Jahr 2012 war der Erblasser durchgehend arbeitsunfähig krank. Nach Behauptung der Beklagten bezog er ab dem 30.01.2014, nach Behauptung der Klägerin (erst) ab dem 07.02.2014 Arbeitslosengeld.