BFH - Urteil vom 30.10.2019
IV R 59/16
Normen:
GewStG § 10a; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3, Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 177 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 277
BB 2020, 989
BStBl II 2020, 147
DB 2020, 261
DStR 2020, 211
DStZ 2020, 141
FR 2020, 273
GmbHR 2020, 385
NJW 2020, 568
NZG 2020, 640
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1180/13

Rechtsfolgen des Wechsels von einem produzierenden zu einem vermögensverwaltenden Unternehmen hinsichtlich eines vorzutragenden Gewerbeverlustes

BFH, Urteil vom 30.10.2019 - Aktenzeichen IV R 59/16

DRsp Nr. 2020/1736

Rechtsfolgen des Wechsels von einem produzierenden zu einem vermögensverwaltenden Unternehmen hinsichtlich eines vorzutragenden Gewerbeverlustes

1. Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. des § 10a GewStG geht unter, wenn zum Schluss des Erhebungszeitraums zwar eine die einkommensteuerrechtliche Existenz des Betriebs unberührt lassende Betriebsunterbrechung ("ruhender Gewerbebetrieb") gegeben ist, gewerbesteuerrechtlich hiermit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen bzw. eine andersartige werbende Tätigkeit aufgenommen wird. Es entfällt die für die Verlustfeststellung erforderliche Unternehmensidentität. 2. Bei einer Besitzpersonengesellschaft besteht die Unternehmensidentität jedenfalls so lange fort, als sie mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.09.2016 – 10 K 1180/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

GewStG § 10a; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2; AO § 171 Abs. 3, Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 177 Abs. 2;

Gründe

A.