OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2011
I-15 W 461/10
Normen:
BGB § 2207; BGB § 2209 S. 2; BGB § 2368 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 183
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 71/10

Rechtsfolgen und Auslegung der Anordnung der Erbteiltestamentsvollstreckung für die Enkelkinder des Erblassers

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen I-15 W 461/10

DRsp Nr. 2011/6648

Rechtsfolgen und Auslegung der Anordnung der Erbteiltestamentsvollstreckung für die Enkelkinder des Erblassers

1. Hat der Erblasser Erbteilstestamentsvollstreckung für seine Enkelkinder bis zur jeweiligen Vollendung ihres 21. Lebensjahres angeordnet, so beschränkt sich die Verwaltungsbefugnis des für einen einzelnen Miterben berufenen Testamentsvollstreckers auf die Ausübung der Mitverwaltungsrechte des beschwerten Miterben in der Erbengemeinschaft. 2. Eine ergänzende Anordnung des Erblassers, der Testamentsvollstrecker dürfe auch Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2207; BGB § 2209 S. 2; BGB § 2368 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2) und 3) sowie ihre am 05.03.1998 geborene Schwester B sind die Enkelkinder der Erblasserin und von dieser in ihrem notariellen Testament vom 15.01.1998 zu ihren Erben eingesetzt worden.