OLG Hamm - Beschluss vom 09.02.2010
10 W 144/09
Normen:
HöfeO § 5 Nr. 2; HöfeO § 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Lw 88/09

Rechtsnachfolge der Verlobten des Erblassers

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 10 W 144/09

DRsp Nr. 2010/4610

Rechtsnachfolge der Verlobten des Erblassers

Eine Verlobte gehört nicht zum Kreis der in § 5 Nr. 2 HöfeO bestimmten gesetzlichen Hoferben. Sie ist nicht mit einer Ehefrau gleichzusetzen. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 HöfeO kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 104.917,08 € trägt die Beschwerdeführerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HöfeO § 5 Nr. 2; HöfeO § 6 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 22.08.1929 geborenen und am 01.05.2009 verstorbenen C (im Folgenden : Erblasser ).

Der Erblasser war Eigentümer des oben bezeichneten Hofes. Zum Zeitpunkt seines Todes war er ledig und kinderlos. Seine Eltern sowie sein einziger Bruder waren bereits vorverstorben. Weitere Geschwister und Abkömmlinge gibt es nicht. Eine letztwillige Verfügung hat der Erblasser nicht hinterlassen.