KG - Beschluss vom 17.03.2011
1 W 457/10
Normen:
FamFG § 13 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 357 Abs. 1; EGGVG § 23;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 157
NJW-RR 2011, 1025
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI 4339/07

Rechtsnatur der Entscheidung über die Einsicht Dritter in die Nachlassakten

KG, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 1 W 457/10

DRsp Nr. 2011/6125

Rechtsnatur der Entscheidung über die Einsicht Dritter in die Nachlassakten

1. Die Entscheidung über die Akteneinsicht Dritter gemäß §§ 13 Abs. 2, 357 Abs. 1 FamFG ist ein Akt der Rechtsprechung und kein Justizverwaltungsakt. Das Gleiche gilt für die Entscheidung über die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten. Statthaftes Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG. 2. Zum Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Fertigung von Ablichtungen nach Einsicht in die Nachlassakten.

Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 17. September 2010 - 162/69 VI 4339/2007 - wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten kostenpflichtige Ablichtungen aus den Nachlassakten 162/69 VI 4339/2007 Bl. 1-13, 19, 21-24a und 162/69 IV 3209/2007 Bl. 1-7, 10, 12, 14-18, 24-31 zu fertigen.

Normenkette:

FamFG § 13 Abs. 2; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 357 Abs. 1; EGGVG § 23;

Gründe: