Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 2011 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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