SchlHOLG - Urteil vom 27.03.2012
3 U 39/11
Normen:
BGB § 516; BGB § 2314; BGB § 2329;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 297/08

Rechtsnatur der Übertragung von Anteilen einer mit der Verwaltung von Vermögen befassten Familiengesellschaft; Wirkung einer Entgeltvereinbarung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten; Darlegungs- und Beweislast des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Zugehörigkeit von Gegenständen zum Nachlass

SchlHOLG, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 3 U 39/11

DRsp Nr. 2012/9633

Rechtsnatur der Übertragung von Anteilen einer mit der Verwaltung von Vermögen befassten Familiengesellschaft; Wirkung einer Entgeltvereinbarung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten; Darlegungs- und Beweislast des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Zugehörigkeit von Gegenständen zum Nachlass

1. Die Übertragung von Anteilen an einer allein mit der Verwaltung von Vermögen befassten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Familienhand innerhalb der Familie kann nach den Umständen des Einzelfalls eine (ggf. gemischte) Schenkung sein. 2. Die Parteien eines unentgeltlichen Geschäfts können nachträglich - ggf. konkludent - eine Entgeltvereinbarung treffen, die der Pflichtteilsberechtigte hinnehmen muss, solange zwischen Leistung und Gegenleistung kein auffallendes, grobes Missverhältnis besteht. 3. Für den Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Pflichtteilsberechtigte die grundsätzliche Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstandes zum (ggf. fiktiven) Nachlass darlegen und beweisen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 2011 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 516; BGB § 2314; BGB § 2329;

Gründe: