OLG Brandenburg - Urteil vom 07.01.2004
13 U 25/03
Normen:
BGB § 2314 ; BGB § 2316 ;
Fundstellen:
Zerb 2004, 132
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 139/02

Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs des Erben gemäß § 2314 BGB - Grundsätze für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über den Wert eines Grundstücks

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.01.2004 - Aktenzeichen 13 U 25/03

DRsp Nr. 2004/6662

Rechtsnatur des Auskunftsanspruchs des Erben gemäß § 2314 BGB - Grundsätze für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über den Wert eines Grundstücks

1. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB ist höchstpersönlicher Natur und daher vom Erbe selbst abzugeben. 2. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände durch ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses ermittelt wird. 3. Bei der bestehenden Meinungsvielfalt über die Bewertungsgrundsätze für Grundstücke darf der Sachverständige sein Gutachten nicht nur nach Maßgabe der von ihm bevorzugten Methode erstellen. Die Methodenfreiheit des Sachverständigen beschränkt sich darauf, das er sich auf der Grundlage umfassend getroffener Feststellungen für eine Bewertungsmethode entscheidet. 4. Bei der Bewertung von Grundstücken ist für die Ermittlung des Grundstückswertes für Ein- und Zweifamilienhäuser das Sachwertverfahren grundsätzlich anerkannt.. Ist aber zumindest eine Wohnung vermietet, hat sich das Gutachten auch zum Ertragswertverfahren zu äußern.

Normenkette:

BGB § 2314 ; BGB § 2316 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Neuruppin Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).