SchlHOLG - Beschluss vom 04.10.2013
3 Wx 11/12
Normen:
§ 1994 BGB;
Vorinstanzen:
AG Elmshorn, vom 30.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 456/11

Rechtsnatur nach dem Erbfall fällig gewordener oder neu begründeter Wohngeldschulden

SchlHOLG, Beschluss vom 04.10.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 11/12

DRsp Nr. 2013/23574

Rechtsnatur nach dem Erbfall fällig gewordener oder neu begründeter Wohngeldschulden

Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden sind keine reinen Eigenschulden des Erben, sondern entweder Nachlasserbenschulden - also bei der Verwaltung des Nachlasses entstandene Verbindlichkeiten, die eine Doppelstellung haben, nämlich sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch (soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen) Nachlassverbindlichkeiten darstellen - oder (ausnahmsweise) reine Nachlassverbindlichkeiten. Dann aber ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Nachlassgläubigerin i.S.d. § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB, so dass dem Erben auf ihren Antrag eine Inventarfrist gesetzt wird. Orientierungssätze: Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei Wohngeldschulden

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 30. Dezember 2011 geändert:

Der Beteiligten zu 2. wird gemäß § 1994 BGB eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zur Errichtung eines Verzeichnisses des Nachlasses des Erblassers ... gesetzt.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 11.440,62 €.

Normenkette:

§ 1994 BGB;

Gründe

I.