OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.06.2014
I-3 Wx 71/14
Normen:
BGB § 1994; BGB § 2003;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 285
FuR 2014, 734
MDR 2014, 1033
NotBZ 2014, 381
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI 495/13

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Erben auf amtliche Inventaraufnahme

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.06.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 71/14

DRsp Nr. 2014/14305

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag eines Erben auf amtliche Inventaraufnahme

1. Mit dem Antrag auf amtliche Inventaraufnahme kann ein (gesetzlicher) Miterbe von den übrigen potentiellen (Mit-)Erben Auskunft über den Nachlass nicht erlangen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

Normenkette:

BGB § 1994; BGB § 2003;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist die Tochter des Erblassers, der - soweit bekannt - nicht testiert hat. Da die in Betracht kommenden weiteren gesetzlichen (Mit-)Erben - die Witwe des Erblassers/Stiefmutter der Beteiligten und der Sohn des Erblassers/Halbbruder der Beteiligten - nach Ansicht der Beteiligten ihr keine ausreichende Auskunft über den Nachlass erteilt haben, hat sie vor dem Landgericht Düsseldorf Auskunftsklage erhoben. Das Landgericht Düsseldorf hat sie darauf hingewiesen, dass nach § 2003 BGB jeder Miterbe den Antrag auf amtliche Inventaraufnahme stellen könne und ihr anheimgestellt, den entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht zu stellen.

Das Nachlassgericht hat die Beteiligte zu ihrem hiernach gestellten Antrag auf amtliche Aufnahme des Inventars gem. § 2003 BGB darauf hingewiesen, die Antragsberechtigung ergebe sich aus § ; § bestimme nur, dass der Erbe, wenn er das Inventar selbst errichten möchte, die Aufnahme des amtlichen Inventars beantragen könne.