BGH - Beschluss vom 07.03.2018
IV ZR 238/17
Normen:
BGB § 1988; ZPO § 239;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 842
FuR 2018, 562
ZEV 2018, 393
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 76/16
OLG Celle, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 26/17

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Prozessbeendigung nach Vereinigung der Parteistellungen des Beklagten bzw. des Nachlassverwalters in einer Person

BGH, Beschluss vom 07.03.2018 - Aktenzeichen IV ZR 238/17

DRsp Nr. 2018/3830

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Prozessbeendigung nach Vereinigung der Parteistellungen des Beklagten bzw. des Nachlassverwalters in einer Person

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten beendet ist.

Den Streitwert wird der Senat festsetzen, sobald das Berufungsgericht über die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 8. August 2017 entschieden hat.

Normenkette:

BGB § 1988; ZPO § 239;

Gründe

I. Die Beklagte ist Alleinerbin ihres am 24. Mai 2013 verstorbenen Ehemannes D. F. . Der Kläger wurde am 17. Dezember 2014 zum Nachlassverwalter bestellt. Die Parteien streiten klagend und widerklagend über Auskunft und Rechenschaftslegung, die Herausgabe des Nachlasses sowie die Erfüllung von Vermächtnissen.

Mit Teilurteil vom 27. Januar 2017 hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunft durch Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verurteilt und ihre Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 7. September 2017 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde läuft am 12. März 2018 ab.