Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilkammer - vom 02.03.2010 wird, soweit die Hauptsache nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz hat der Beklagte zu tragen.
Die in der 2. Instanz bis zur mündlichen Verhandlung vom 13.10.2010 angefallenen Kosten und Gebühren hat der Beklagte zu tragen. Von den mit der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.10.2010 und danach angefallenen Gebühren und Kosten haben die Klägerin 76 % und der Beklagte 14 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 105 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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