OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.2011
4 U 78/10
Normen:
BGB § 2120; BGB § 2113; BGB § 2136;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 98/09

Rechtsstellung des befreiten Vorerben; Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 4 U 78/10

DRsp Nr. 2011/10405

Rechtsstellung des befreiten Vorerben; Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks

Der befreite Vorerbe kann analog § 2120 BGB von den Nacherben die Zustimmung zur Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks verlangen, wenn der Vertragsgegner der Vorerben dies fordert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilkammer - vom 02.03.2010 wird, soweit die Hauptsache nicht teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz hat der Beklagte zu tragen.

Die in der 2. Instanz bis zur mündlichen Verhandlung vom 13.10.2010 angefallenen Kosten und Gebühren hat der Beklagte zu tragen. Von den mit der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13.10.2010 und danach angefallenen Gebühren und Kosten haben die Klägerin 76 % und der Beklagte 14 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 105 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 105 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2120; BGB § 2113; BGB § 2136;

Gründe: