BGH - Beschluß vom 16.06.2000
BLw 12/99
Normen:
LPGG § 45 Abs. 3 ; LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
VIZ 2001, 50
WM 2000, 1760
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
AG Bautzen,

Rechtsstellung des Erben eines LPG-Mitglieds

BGH, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen BLw 12/99

DRsp Nr. 2000/6173

Rechtsstellung des Erben eines LPG-Mitglieds

»Der Grundsatz, daß der Erbe eines Land- und Inventareinbringers, der selbst LPG-Mitglied ist oder wird, in die genossenschaftliche Stellung des Erblassers einrückt und daß ihm dessen Mitgliedszeit bei der Berechnung der sachbezogenen Abfindungsansprüche angerechnet wird, gilt auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge.«

Normenkette:

LPGG § 45 Abs. 3 ; LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Großmutter des Antragstellers war Mitglied der LPG "P. M." C., die später in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin aufging. Sie brachte im Jahre 1959 den überwiegenden Teil des landwirtschaftlichen Betriebes ihres Ehemannes, der kein LPG-Mitglied war, in die LPG ein. Ihr Ehemann verstarb im selben Jahr und wurde von ihr sowie den gemeinsamen drei Kindern beerbt.