Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung der Beklagten gegen die auf Zahlung von 9.375 € gerichtete Klage zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) abgelehnt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|