Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2021 abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein notarielles Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2020 verstorbenen A. vorzulegen.
Im Übrigen wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2021 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung in den weiteren Stufen an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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