OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.08.2022
7 U 202/21
Normen:
BGB § 2314; BGB § 2305 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 162/20

Rechtsstellung des gemäß § 2305 BGB unzureichend als Erbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung der Erbschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2022 - Aktenzeichen 7 U 202/21

DRsp Nr. 2022/17261

Rechtsstellung des gemäß § 2305 BGB unzureichend als Erbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung der Erbschaft

Der nach § 2305 BGB unzureichend als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte kann auch nach Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 2314 BGB von den verbleibenden Miterben Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses verlangen, weil er jedenfalls einen Anspruch aus § 2305 S. 1 BGB auf einen Zusatzpflichtteil hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2021 abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein notarielles Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses des am 00.00.2020 verstorbenen A. vorzulegen.

Im Übrigen wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2021 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung in den weiteren Stufen an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 2314; BGB § 2305 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.