OLG München - Beschluss vom 10.03.2011
31 Wx 73/11
Normen:
BGB § 2227; FamFG § 345;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1257
MDR 2011, 546
NJW-RR 2011, 1092
ZEV 2011, 651
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 658/94

Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers nach Beendigung des Amtes

OLG München, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 73/11

DRsp Nr. 2011/4856

Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers nach Beendigung des Amtes

Der Testamentsvollstrecker, dessen Amt beendet ist, ist nicht berechtigt, die Entlassung eines Nachfolgers im Amt als Testamentsvollstrecker zu beantragen.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2227; FamFG § 345;

Gründe: