OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.03.2012
8 W 112/12
Normen:
BeurkG § 7 Nr. 1; BGB § 2198 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1761
NotBZ 2012, 232
ZEV 2012, 486

Rechtsstellung des Urkundsnotars bei Einräumung des Rechts zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 8 W 112/12

DRsp Nr. 2012/8396

Rechtsstellung des Urkundsnotars bei Einräumung des Rechts zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers

Das dem Urkundsnotar vom Erblasser in seiner notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung eingeräumte Recht zur Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers stellt für den Urkundsnotar einen rechtlichen Vorteil im Sinne des § 7 Nr. 1 BeurkG dar, so dass die diesbezügliche Beurkundung der Willenserklärung des Erblassers unwirksam ist.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Z. 2 wird der Beschluss des Notariats Aalen I - Nachlassgericht - vom 9. Februar 2012, Az. I NG 247/2010,

abgeändert:

Der Antrag der Beteiligten Z. 4 vom 9. November 2011 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 694.337,77 €

Normenkette:

BeurkG § 7 Nr. 1; BGB § 2198 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Erblasser hat in § 9 des vor dem Beteiligten Z. 5 notariell beurkundeten Testaments vom 29. Juli 2005 Testamentsvollstreckung angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker durch den beurkundenden Notar, ersatzweise durch das zuständige Nachlassgericht zu ernennen ist, sofern er nicht selbst noch einen Testamentsvollstrecker benannt hat.