1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Z. 2 wird der Beschluss des Notariats Aalen I - Nachlassgericht - vom 9. Februar 2012, Az. I NG 247/2010,
abgeändert:
Der Antrag der Beteiligten Z. 4 vom 9. November 2011 auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird
zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 694.337,77 €
I. Der Erblasser hat in § 9 des vor dem Beteiligten Z. 5 notariell beurkundeten Testaments vom 29. Juli 2005 Testamentsvollstreckung angeordnet und bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker durch den beurkundenden Notar, ersatzweise durch das zuständige Nachlassgericht zu ernennen ist, sofern er nicht selbst noch einen Testamentsvollstrecker benannt hat.
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