KG - Beschluß vom 21.03.1995
1 W 2563/94
Normen:
DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 371 Abs. 2, 3 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 Art. 235 § 1 ;
Fundstellen:
DtZ 1995, 448
ErbPrax 1995, 314
FGPrax 1995, 157
FamRZ 1995, 1451
KG-Report 1995, 150
RAnB 1995, 219
Rpfleger 1995, 505
ZEV 1995, 335

Rechtsstellung eines für ein Grundstück in der ehemaligen DDR eingesetzten Testamentsvollstreckers

KG, Beschluß vom 21.03.1995 - Aktenzeichen 1 W 2563/94

DRsp Nr. 1995/10341

Rechtsstellung eines für ein Grundstück in der ehemaligen DDR eingesetzten Testamentsvollstreckers

»1. Die Rechtsstellung eines für ein Grundstück in der ehemaligen DDR eingesetzten Testamentsvollstreckers bestimmt sich nach dem Recht der ehemaligen DDR, wenn der Erblasser in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und 2. Oktober 1990 mit letztem Wohnsitz im alten Bundesgebiet verstorben ist.2. Nach dem Recht der ehemaligen DDR kann Testamentsvollstreckung auch für einen Vermächtnisnehmer angeordnet werden.3. Nach dem Recht der ehemaligen DDR hat der Testamentsvollstrecker lediglich die Rechtsstellung eines Vertreters des Erben oder gegebenenfalls des Vermächtnisnehmers.4. Bestimmt sich die Rechtsstellung eines Testamentsvollstreckers nach dem Recht der ehemaligen DDR, kann die Testamentsvollstreckung durch die Vertretenen widerrufen werden. Dabei ist der Widerruf der Testamentsvollstreckung bei mehreren Vertretenen nur wirksam, wenn dieser von allen erklärt wird. Für den Fall der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sowohl für die Erben als auch für Vermächtnisnehmer ist die Testamentsvollstreckung jedoch im Verhältnis zu den Erben auch dann beendet, wenn diese allein von den Erben widerrufen wird.«

Normenkette:

DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 371 Abs. 2, 3 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 Art. 235 § 1 ;

Sachverhalt: