Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 wird Ziff. 1 des Beschlusses des Notariats VI Esslingen a. N. - Nachlassgericht - vom 23.2.2012 aufgehoben;
es verbleibt damit bei der mit Beschluss vom 16.6.2009 angeordneten Nachlasspflegschaft.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Mit Beschluss vom 16.6.2009 hat das Notariat Esslingen - Nachlassgericht - für diejenigen, die Erben des am 20.4.2009 verstorbenen Erblassers werden, zur Sicherung des Nachlasses Pflegschaft angeordnet. Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Zum Nachlasspfleger wurde der Beteiligte Ziff. 1 bestellt.
Mit Schreiben vom 9.1.2012 teilte der Nachlasspfleger dem Nachlassgericht mit, dass er mit Schreiben vom 21.11.2011 Nachlassinsolvenzantrag gestellt habe. Gleichzeitig legte er seine Schlussrechnung vor und regte an, die Nachlasspflegschaft aufzuheben, da die Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen sei. Der Aufrechterhaltung der Nachlasspflegschaft bedürfe es deshalb nicht mehr.
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