OLG Koblenz - Urteil vom 04.09.2009
10 U 1443/08
Normen:
BGB § 2328; BGB § 2329; BGB § 2332 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 200
ErbR 2010, 125
ZEV 2010, 194
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 440/02

Rechtstellung des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben

OLG Koblenz, Urteil vom 04.09.2009 - Aktenzeichen 10 U 1443/08

DRsp Nr. 2010/1425

Rechtstellung des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben

1. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 2328 BGB ist im Weg der Einrede geltend zu machen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. 2. Die Geltendmachung der Einrede kann dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte darauf verwiesen ist, gegen den seinerseits pflichtteilsberechtigten Erben nach § 2329 BGB - mit der Verjährungsfrist nach § 2332 Abs. 2 BGB - vorzugehen. 3. Die Geltendmachung der Einrede erst im zweiten Rechtszug kann zur Kostenbelastung nach § 97 Abs. 2 ZPO führen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2008 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.