OLG Hamburg - Beschluss vom 24.02.2017
13 W 12/17
Normen:
GBO § 20; GBO § 29; BGB § 142; BGB § 892; BGB § 2079; BGB § 2281; BGB § 2361;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 27.01.2015

Rechtstellung des Testamentserben nach erfolgreicher Anfechtung des Testaments

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2017 - Aktenzeichen 13 W 12/17

DRsp Nr. 2018/13196

Rechtstellung des Testamentserben nach erfolgreicher Anfechtung des Testaments

1. Der nach erfolgreicher Testamentsanfechtung eingezogene Erbschein bildet keine Legitimationsgrundlage mehr für die Eigentümerstellung des Bucheigentümers. 2. Der notwendige Nachweis, dass das im Grundbuch verlautbarte Eigentum dem dort als Rechtsinhaber Bezeichneten nicht oder nicht vollumfänglich zusteht, wird durch den vom Nachlassgericht mitgeteilten Einziehungsbeschluss gem. § 2361 Satz 1 BGB erbracht.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts Hamburg - Barmbek vom 27.1.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 200.000,-.

Normenkette:

GBO § 20; GBO § 29; BGB § 142; BGB § 892; BGB § 2079; BGB § 2281; BGB § 2361;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1), geboren am 15. September 1920, ist am 25. 4. 2002 im Grundbuch von Sasel, ....., aufgrund des Erbscheins vom 19. September 2001 (Amtsgericht Hamburg, Geschäfts-Nr. 76 IV-VI 1223/01 -) als Eigentümer eingetragen worden. Der Erbschein war ihm aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Ehefrau, ...... vom 29.6.1976 erteilt worden.