Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
A.
Die Weigerung des Beklagten, in die Umstellung der Klaganträge im Berufungsverfahren (hauptsächlich Forderung aus eigenem und hilfsweise aus fremdem Recht und statt umgekehrt) einzuwilligen, ist unbeachtlich. Diese Umstellung der Anträge ist nicht als Änderung der Klage anzusehen (§ 264 Nr. 2, § 523 ZPO). Der Klaggrund beider Anträge stimmt überein. Beide stützen sich auf denselben Sachverhalt, den Inhalt des Erbvertrages, den die Erblasserin und ihre Schwester am 12. Februar 1985 geschlossen haben, und die Überweisung von 192.117 DM, die der Beklagte am 15. Mai 1997 vom Konto der Erblasserin auf sein eigenes Konto veranlasst hat.
B.
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