Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
A.
Die Weigerung des Beklagten, in die Umstellung der Klaganträge im Berufungsverfahren (hauptsächlich Forderung aus eigenem und hilfsweise aus fremdem Recht und statt umgekehrt) einzuwilligen, ist unbeachtlich. Diese Umstellung der Anträge ist nicht als Änderung der Klage anzusehen (§
B.
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