BGH - Beschluß vom 21.09.2006
IX ZB 187/05
Normen:
GVG § 13 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1836
Vorinstanzen:
OLG München, vom 11.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 1451/05
LG München I, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 5557/04

Rechtsweg für eine Klage gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde

BGH, Beschluß vom 21.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 187/05

DRsp Nr. 2006/25871

Rechtsweg für eine Klage gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde

Sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchen dieser einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts für den Anfechtungsgegner ist ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.

Normenkette:

GVG § 13 ;

Gründe: