Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die eine auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gestützte Unterlassungsklage nur teilweise als begründet ansahen.
1. Beschwerdeführerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (fortan "Erblasser"). Beklagter zu 1) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter zu 1) ist ein Journalist und promovierter Historiker, der zusammen mit dem Erblasser auf Grundlage gemeinsamer Gespräche Teile der Autobiographie des Erblassers verfasst hat. Beklagter zu 2) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter zu 2) ist ein zwischenzeitlich verstorbener Journalist, der als Co-Autor mit dem Beklagten zu 1) das verfahrensgegenständliche Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" über den Erblasser erstellte. Beklagte zu 3) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte zu 3) ist die Gesellschaft, unter deren Verlagsmarke das verfahrensgegenständliche Buch im Oktober 2014 erschien.
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