BVerfG - Beschluss vom 24.10.2022
1 BvR 19/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 236
GRUR 2023, 360
NJW 2023, 755
ZEV 2023, 181
ZUM 2023, 189
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 65/17
BGH, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 248/18

Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten Kohl-Protokollen

BVerfG, Beschluss vom 24.10.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 19/22

DRsp Nr. 2022/18097

Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts; Fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen"

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, die eine auf das postmortale Persönlichkeitsrecht gestützte Unterlassungsklage nur teilweise als begründet ansahen.

1. Beschwerdeführerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (fortan "Erblasser"). Beklagter zu 1) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter zu 1) ist ein Journalist und promovierter Historiker, der zusammen mit dem Erblasser auf Grundlage gemeinsamer Gespräche Teile der Autobiographie des Erblassers verfasst hat. Beklagter zu 2) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagter zu 2) ist ein zwischenzeitlich verstorbener Journalist, der als Co-Autor mit dem Beklagten zu 1) das verfahrensgegenständliche Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" über den Erblasser erstellte. Beklagte zu 3) des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte zu 3) ist die Gesellschaft, unter deren Verlagsmarke das verfahrensgegenständliche Buch im Oktober 2014 erschien.