BGH - Urteil vom 09.10.1997
III ZR 309/95
Normen:
BGB § 133 ; DDR: ZGB ; VermG § 6 Abs. 1 a Satz 2;
Fundstellen:
BGHR DDR-ZGB § 56 Abs. 1 Innenverhältnis 1
BGHR VermG § 3 Abs. 1 S. 2 Übertragbarkeit 1
VIZ 1998, 47
WM 1998, 90
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 08.08.1995

Reprivatisierung einer in der DDR in Volkseigentum übergeleiteten KG

BGH, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen III ZR 309/95

DRsp Nr. 1997/9677

Reprivatisierung einer in der DDR in Volkseigentum übergeleiteten KG

Auslegung einer Erklärung, durch den eine Kommanditistin einer in der ehemaligen DDR in Volkseigentum übergeleiteten KG andere Gesellschafter ermächtigt, sie bei der Reprivatisierung zu vertreten und diese ermächtigt, sich ihre Anteile an der KG "unentgeltlich zu übertragen": Diese Erklärung widerspricht nicht dem Klagevorbringen, daß zunächst die Reprivatisierung betrieben werden sollte, bevor die Gesellschafter sich untereinander auseinandersetzen. Die Auslegung als Schenkungsversprechen, dessen Annahme im übrigen vorzutragen und unter Beweis zu stellen wäre, ist nicht zwingend.

Normenkette:

BGB § 133 ; DDR: ZGB ; VermG § 6 Abs. 1 a Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wege der Stufenklage die anteilmäßige "Auskehrung" von Vermögenswerten, die der Beklagte im Wege der Unternehmensrestitution nach dem Vermögensgesetz erlangt hat.

Im Jahre 1948 waren die Klägerin, ihre Mutter I. L. Sch., ihr Bruder H.-P. Sch. (der Vater des Beklagten) und die 1974 verstorbene S. H. D. als Erben des E. D. Gesellschafter der Firma F. Industrie E. D. KG (im folgenden: Firma Federstahl) in C. geworden. 1972 wurde die Firma F. in Volkseigentum übergeleitet und zunächst als Betriebsteil des VEB F. M., später als Betriebsteil des VEB Wälzlagerkäfigwerk M. weitergeführt.