I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch Bescheid vom 1. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Januar 1996 wegen vermächtnisweiser Erwerbe Erbschaftsteuer in Höhe von 172 900 DM fest.
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