OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2018
7 U 23/17
Normen:
BGB § 2287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 49/15

Rückforderung einer beeinträchtigenden Schenkung i.S. von § 2287 Abs. 1 BGB

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 7 U 23/17

DRsp Nr. 2018/14424

Rückforderung einer beeinträchtigenden Schenkung i.S. von § 2287 Abs. 1 BGB

1. § 2287 Abs. 1 BGB greift nicht zwangsläufig bei jeder Schenkung des Erblassers ein. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht hat. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn der alleinige Zweck die Vereitelung des Eigentumsübergangs des verschenkten Gegenstandes an den Erben beim Erbfall ist. 2. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Ein solches kommt etwa dann in Betracht, wenn es dem Erblasser im Alter um seine Versorgung und ggfls. auch Pflege geht oder wenn er in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung handelt, er etwa mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hat, seinen Dank abstatten will. 3. Ist von einer erbrechtlichen Motivation in dem Sinne auszugehen, dass der Erblasser die Regelung aus dem Erbvertrag, wonach ein Dritter Erbe sein sollte, durch eine unentgeltliche, schenkweise Weggabe des Grundstücks korrigieren wollte, so ist von Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers auszugehen.

Tenor