BVerfG - Beschluß vom 11.05.2005
1 BvR 19/05
Normen:
BGB § 2303 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 516/04

Rückforderung unter dem Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts gezahlter Abfindungsbeträge

BVerfG, Beschluß vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 19/05

DRsp Nr. 2005/8636

Rückforderung unter dem Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts gezahlter Abfindungsbeträge

Normenkette:

BGB § 2303 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über die Wirksamkeit eines erbrechtlichen Abfindungsvertrages.

I. 1. Der Beschwerdeführer und sein Bruder vereinbarten als Erben mit der enterbten Tochter der Erblasserin (im Folgenden: Klägerin) die Zahlung eines Betrages zur Abfindung der Pflichtteilsansprüche. Darin verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Rückforderung des Geldes im Falle der Verfassungswidrigkeit des Pflichtteilsrechts. Die anschließende Zahlung leistete er jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers verfassungsgemäß sei. Er kündigte an, dass er die Rückforderung des Betrages verlangen werde, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Pflichtteilsrechts feststellen sollte. Auf Antrag der Klägerin stellte das Gericht in dem nachfolgenden Rechtsstreit fest, dass der Beschwerdeführer keine Rückzahlungsansprüche habe, da er sich mit der Klägerin über eine vorbehaltlose Zahlung verständigt habe. Auf die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts komme es daher nicht mehr an.