FG München - Urteil vom 30.07.2003
4 K 1388/02
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1997) § 15 Abs. 3 ; EStG (1997) § 6b ; ErbStG (1997) § 12 Abs. 5 ; ErbStG (1997) § 13a Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1465

Rücklage nach § 6b EStG allein kein bei der Erbschaftsteuer begünstigtes Betriebsvermögen; Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 1388/02

DRsp Nr. 2003/14899

Rücklage nach § 6b EStG allein kein bei der Erbschaftsteuer begünstigtes Betriebsvermögen; Erbschaftsteuer

1. Zweck der Begünstigung nach § 13a ErbStG ist es, die Existenz von Betrieben zu schützen. Die Fortführung des Betriebs soll durch die Erbschaftsteuer nicht gefährdet werden. 2. Das Betriebsvermögen muss im Zusammenhang mit dem Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf den Erwerber übergehen. Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen abzugrenzen. Andere Teilübertragungen oder die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt. Hierunter fällt auch die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG, die aus dem Verkauf einer Beteiligung resultiert.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1997) § 15 Abs. 3 ; EStG (1997) § 6b ; ErbStG (1997) § 12 Abs. 5 ; ErbStG (1997) § 13a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die alleinige Übertragung einer § 6 b EStG-Rücklage gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG steuerbegünstigt ist (Bewertungsabschlag von 40 %).

I.

Der am 1. Dezember 1998 in München verstorbene Erblasser

wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 14. Dezember 1997 von seinem Sohn, dem Kläger, allein beerbt.