BGH - Beschluss vom 06.02.2019
XII ZB 405/18
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; FamFG § 303 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 639
FuR 2019, 282
MDR 2019, 423
NJW-RR 2019, 834
NotBZ 2019, 225
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XVII A 2488/15
LG Kassel, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 502/17

Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen Angehörigen bei vorherigem Widerrufs der Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen XII ZB 405/18

DRsp Nr. 2019/3027

Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen Angehörigen bei vorherigem Widerrufs der Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer

a) Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen Angehörigen, dessen Vorsorgevollmacht zuvor durch einen Betreuer widerrufen worden war (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 und vom 27. Juni 2018 - XII ZB 601/17 - FamRZ 2018, 1602).b) Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 31. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; FamFG § 303 Abs. 4;

Gründe

I.

Die 88jährige Betroffene leidet an einer Demenz vom Alzheimertyp, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte ihren Söhnen, den Beteiligten zu 2 und 3, am 4. Juni 2013 notarielle Vorsorgevollmacht jeweils zur Alleinvertretung erteilt.