BGH - Beschluss vom 05.10.2010
IV ZR 30/10
Normen:
BGB § 323; BGB § 2295;
Fundstellen:
BNotZ 2011, 32
DNotZ 2012, 146
FamRZ 2010, 2072
NJ 2011, 334
NJW 2011, 224
NotBZ 2011, 32
WM 2011, 373
ZEV 2011, 254
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 67/09
LG Oldenburg, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1710/08

Rücktrittsmöglichkeit eines mit einem gegenseitigen Vertrag unter Lebenden verbundenen Erbvertrages bei Verpflichtung des Bedachten zum Erbringen von Pflegeleistungen und Übernahme von weiteren Verpflichtungen durch den Erblassers; Fristgebundene Aufforderungspflicht des Erblassers an den Bedachten zur Erbringung im Einzelnen zu bezeichnender Pflegeleistungen

BGH, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen IV ZR 30/10

DRsp Nr. 2010/18863

Rücktrittsmöglichkeit eines mit einem gegenseitigen Vertrag unter Lebenden verbundenen Erbvertrages bei Verpflichtung des Bedachten zum Erbringen von Pflegeleistungen und Übernahme von weiteren Verpflichtungen durch den Erblassers; Fristgebundene Aufforderungspflicht des Erblassers an den Bedachten zur Erbringung im Einzelnen zu bezeichnender Pflegeleistungen

Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt (hier: keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen gemäß § 323 BGB von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten. Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Januar 2010 zugelassen.