KG - Beschluss vom 19.02.2002
1 W 4112/00
Normen:
FGG § 18 § 20 § 27 ; BGB § 2247 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 178
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 354/98
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 409/96

Sachentscheidung des Beschwerdegerichts bei unterbliebener Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde; Brieftestament

KG, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 W 4112/00

DRsp Nr. 2002/13347

Sachentscheidung des Beschwerdegerichts bei unterbliebener Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde; Brieftestament

»1. Hat das Landgericht eine Beschwerde aus sachlichen Gründen zurückgewiesen, ohne die für die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Feststellungen zu treffen, so bedarf es, wenn die dagegen eingelegte weitere Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hätte, der Nachholung der unterbliebenen Feststellungen ausnahmsweise dann nicht, wenn sich für den Beschwerdeführer aus der von der Sachentscheidung ausgehenden Bindungswirkung kein Nachteil ergeben kann. 2. Zum Begriff des Brieftestaments.«

Normenkette:

FGG § 18 § 20 § 27 ; BGB § 2247 ;

Gründe: