OLG Hamm - Beschluss vom 20.04.2023
10 U 78/22
Normen:
LwVfG § 1 Nr. 5; HöfeO § 12; HöfeO § 13; BGB § 2287;
Fundstellen:
ZEV 2023, 786
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Lw 10/21

Sachliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für ein Verfahren betreffend die Rückforderung einer beeinträchtigenden Schenkung im Rahmen der Hofnachfolge

OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 10 U 78/22

DRsp Nr. 2023/12400

Sachliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für ein Verfahren betreffend die Rückforderung einer beeinträchtigenden Schenkung im Rahmen der Hofnachfolge

Zur Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts in höferechtlichen Angelegenheiten und der allgemeinen Zivilprozessgerichte:Auch wenn ein zivilrechtlicher Anspruch gem. § 2287 BGB geltend gemacht wird, ist gem. § 1 Nr. 5 LwVfG die sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts begründet, wenn das Bestehen dieses Anspruchs bereits nach dem Vortrag des Antragstellers maßgeblich von höferechtlichen Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen des Antragsgegners gem. §§ 12, 13 HöfeO abhängt.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.05.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Ahaus abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 185.711,79 Euro nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.