Die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 20. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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