BGH - Urteil vom 21.11.2000
VI ZR 231/99
Normen:
BGB §§ 823, 844 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 389
NJW 2001, 971
VersR 2001, 648
ZEV 2001, 119
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Coburg,

Schadensersatz bei Tötung des Schuldners eines Leibgedings

BGH, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen VI ZR 231/99

DRsp Nr. 2000/10513

Schadensersatz bei Tötung des Schuldners eines Leibgedings

»a) Zur Abgrenzung des bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung zu ersetzenden Schadens des Verletzten von nicht ersatzfähigen mittelbaren Schäden und Drittschäden. b) Die Tötung des Schuldners eines Leibgedings stellt keinen Eingriff i.S. des § 823 Abs. 1 BGB in die auf der Leibgedingsvereinbarung beruhenden, im Grundbuch eingetragenen beschränkt dinglichen Rechte des Berechtigten (Reallast, beschränkt persönliche Dienstbarkeit) dar.«

Normenkette:

BGB §§ 823, 844 ;

Tatbestand:

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 4. Dezember 1990 im Rahmen von Arbeiten zur Errichtung eines Stallgebäudes ereignet hat.

Die Kläger hatten im Jahre 1987 ihr landwirtschaftliches Anwesen an ihren Sohn übergeben, der ihnen im Gegenzug Versorgungsleistungen zugesagt hatte, die durch ein im Grundbuch eingetragenes Leibgeding gesichert wurden. Ab Dezember 1989 betrieben die Kläger und ihr Sohn die Landwirtschaft im Rahmen einer zwischen dem Kläger zu 2) und seinem Sohn errichteten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; dem Kläger zu 2) stand insoweit eine Gewinnbeteiligung von 30% zu.