Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Unfalls in Anspruch, der sich am 4. Dezember 1990 im Rahmen von Arbeiten zur Errichtung eines Stallgebäudes ereignet hat.
Die Kläger hatten im Jahre 1987 ihr landwirtschaftliches Anwesen an ihren Sohn übergeben, der ihnen im Gegenzug Versorgungsleistungen zugesagt hatte, die durch ein im Grundbuch eingetragenes Leibgeding gesichert wurden. Ab Dezember 1989 betrieben die Kläger und ihr Sohn die Landwirtschaft im Rahmen einer zwischen dem Kläger zu 2) und seinem Sohn errichteten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; dem Kläger zu 2) stand insoweit eine Gewinnbeteiligung von 30% zu.
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