OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2002
24 U 72/01
Normen:
BGB § 326 § 1586 b § 1586 b Abs. 1 § 1586b Abs. 1 S. 3 § 1585c § ; DÜG § 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 256 § 263 § 264 Nr. 3 § 269 Abs. 4 (a.F.) § 287 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 42
FuR 2003, 89
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 461/00

Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt, der es unterläßt, Ansprüche gegen den Nachlass im Rahmen einer Nachlassverwaltung rechtzeitig geltend zu machen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 24 U 72/01

DRsp Nr. 2002/10707

Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt, der es unterläßt, Ansprüche gegen den Nachlass im Rahmen einer Nachlassverwaltung rechtzeitig geltend zu machen

1. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt, des es unterläßt, Ansprüche gegen den Nachlass im Rahmen einer Nachlassverwaltung rechtzeitig geltend zu machen, ist nur dann begründet, wenn die Pflichtverletzung aus dem Mandatsvertrag für die Entstehung eines Schadens ursächlich war.2. Die Entstehung eines Schadens ist zu verneinen, wenn sich auch bei rechtzeitiger Anmeldung der Forderungen kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Nachlass ergeben hätte.

Normenkette:

BGB § 326 § 1586 b § 1586 b Abs. 1 § 1586b Abs. 1 S. 3 § 1585c § ; DÜG § 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 256 § 263 § 264 Nr. 3 § 269 Abs. 4 (a.F.) § 287 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Schadenersatz in Anspruch.

Am 13. Januar 1988 schloss die am 21. Oktober 1938 geborene Klägerin mit ihrem damaligen Ehemann eine Scheidungsvereinbarung . Am 16. oder 17. Februar 1997 verstarb der geschiedene Ehemann der Klägerin (im folgenden: Erblasser). Das Nachlassgericht ordnete am 16. Juni 1997 die Nachlassverwaltung an und bestimmte Rechtsanwalt J zum Nachlassverwalter.