LAG München - Urteil vom 29.03.2012
4 Sa 860/09
Normen:
EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 27 Abs. 1; EGBGB Art. 27 Abs. 4; EGBGB Art. 29 Abs. 3; EGBGB Art. 30 Abs. 1; EGBGB Art. 30 Abs. 2; EGBGB Art. 32 Abs. 1; EGBGB Art. 32 Abs. 3; BGB § 249; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 66 Abs. 1; ZPO § 66 Abs. 2; ZPO § 70; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2794/07

Schadensersatzanspruch nach Schweizerischem Obligationenrecht bei vertragswidrigen Äußerungen eines Bürgermeisters zu den Gründen eines Aufhebungsvertrages mit dem Tourismusdirektor; Beweismaß zur Tatsachenermittlung und Schadensschätzung nach deutschen Recht

LAG München, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 860/09

DRsp Nr. 2012/8848

Schadensersatzanspruch nach Schweizerischem Obligationenrecht bei vertragswidrigen Äußerungen eines Bürgermeisters zu den Gründen eines Aufhebungsvertrages mit dem Tourismusdirektor; Beweismaß zur Tatsachenermittlung und Schadensschätzung nach deutschen Recht

1. Eine vertragliche Rechtswahl ist ohne weiteres zulässig (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4, Art. 29 Abs. 3, Art. 11 EGBGB), soweit sie nicht zum Entzug zwingender Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts führt (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB). 2. Richten sich die Auslegung, die Erfüllung und Schadensersatzfolgen sowie die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Vertrag einschließlich der Folgen der Verletzung eines darauf bezogenen des Aufhebungsvertrages nach schweizerischem Recht (§ 32 Abs. 1 EGBGB), gilt im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches und damit auch für die Beweislast schweizerisches materielles Zivilrecht als lex fori (§ 32 Abs. 3 EGBGB); hinsichtlich des Beweismaßes, das zur Tatsachenermittlung und zum Verfahrensrecht gehört, sind demgegenüber die §§ 286 und 287 der deutschen Zivilprozessordnung anzuwenden.