BGH - Urteil vom 29.01.2019
VI ZR 495/16
Normen:
TPG § 8; BGB § 823;
Fundstellen:
BGHZ 221, 55
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 279/13
OLG Hamm, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 6/16

Schadensersatzsanspruch eines Lebendnierenspenders aufgrund nicht ausreichender Aufklärung über die Behandlungsrisiken; Fehlende Aufklärung in Anwesenheit eines weiteren, neutralen Arztes; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Organentnahme

BGH, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen VI ZR 495/16

DRsp Nr. 2019/17833

Schadensersatzsanspruch eines Lebendnierenspenders aufgrund nicht ausreichender Aufklärung über die Behandlungsrisiken; Fehlende Aufklärung in Anwesenheit eines weiteren, neutralen Arztes; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Organentnahme

a) Bei den Vorgaben des § 8 Abs. 2 Satz 3 (Anwesenheit eines neutralen Arztes beim Aufklärungsgespräch) und Satz 4 (Erfordernis einer zu unterzeichnenden Aufklärungsniederschrift) des Transplantationsgesetzes (TPG) handelt es sich um die Aufklärungspflicht des Arztes begleitende Form- und Verfahrensvorschriften. Der Verstoß hiergegen führt nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung des Lebendorganspenders in die Organentnahme und zu deren Rechtswidrigkeit, sondern zu einer Beweisskepsis gegenüber der Behauptung einer ordnungsgemäßen Aufklärung.b) Der Einwand, der unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG inhaltlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender wäre auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Organentnahme einverstanden gewesen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), ist nicht beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2016 aufgehoben.