Streitig ist die Anerkennung nicht valutierter Grundschulden als Gegenleistung einer Schenkung.
I.
Am 4. Mai 1994 übertrug die Mutter des Klägers, ..., dem Kläger das Grundstück ...
Die Schenkerin behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch am übertragenen Grundbesitz vor.
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