FG München - Urteil vom 11.10.2000
4 K 4704/97
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1147,; BGB § 1191.; ErbStG § 12 Abs. 3 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ; GBStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Schenkung eines Grundstücks unter Übernahme der dinglichen Belastung

FG München, Urteil vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 4 K 4704/97

DRsp Nr. 2001/7157

Schenkung eines Grundstücks unter Übernahme der dinglichen Belastung

Die bloße Übernahme der dinglichen Belastung eines Grundstücks mit Fremdgrundschulden stellt weder eine Auflage noch Gegenleistung dar, die den Wert der Zuwendung mindern. Auch die Beschränkung der Beleihungsmöglichkeit des Grundstücks mit dinglichen Belastungen ist keine wertmindernde Tatsache. Die Übernahme der mit einem zugewandten Grundstück zusammenhängenden Grundschulden stellt weder eine Gegenleistung i.S. des Schenkungsteuerrechts noch eine vom Steuerwert des Grundstücks abziehbare Auflage dar. Es handelt sich um eine aufschiebend bedingte Last, die erst bei Eintritt der Bedingung rückwirkend zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1147,; BGB § 1191.; ErbStG § 12 Abs. 3 ; ErbStG § 7 Abs. 1 ; GBStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Anerkennung nicht valutierter Grundschulden als Gegenleistung einer Schenkung.

I.

Am 4. Mai 1994 übertrug die Mutter des Klägers, ..., dem Kläger das Grundstück ...

Die Schenkerin behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch am übertragenen Grundbesitz vor.