FG Hessen - Urteil vom 16.09.2003
1 K 1936/03
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 354
EFG 2004, 148

Schenkung; Grundstück; Kettenschenkung; Ehebedingte Zuwendung - Kettenschenkung bei fehlender Dispositionsmöglichkeit

FG Hessen, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 1936/03

DRsp Nr. 2003/17310

Schenkung; Grundstück; Kettenschenkung; Ehebedingte Zuwendung - Kettenschenkung bei fehlender Dispositionsmöglichkeit

1. Eine Kettenschenkung liegt nicht vor, wenn die zwischengeschaltete Person nach der vertraglichen Gestaltung zu keiner Zeit irgend eine Dispositionsmöglichkeit über den übertragenen Gegenstand hat.2. Die vertragliche Vereinbarung, dass die Übergeber auf Veranlassung ihrer Tochter den hälftigen Miteigentumsanteil als deren ehebedingte Zuwendung auf den Ehepartner der Tochter übertragen, führt nicht zu einer Kettenschenkung.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger von seiner Schwiegermutter ein Grundstücksanteil unentgeltlich übertragen wurde und daher gegen ihn Schenkungsteuer festzusetzen ist.

Frau A , die Schwiegermutter des Klägers, war zusammen mit ihrem Ehemann, H , Eigentümer zu je 1/2 der Eigentumswohnung E - Str. xxx in P .

Hinsichtlich dieser Immobilie wurde durch notariellen Vertrag vom 24. August 1998 (Urkundenrolle Nr. xxx aus 1998 des Notars R ) folgende Übergabevereinbarung zwischen dem Kläger, seinen Schwiegereltern und seiner Ehefrau , Frau S , getroffen:

Die Übergeber (Schwiegereltern des Klägers) übergeben