I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erwarb im Streitjahr 1990 ein schlüsselfertig erstelltes Einfamilienhaus. Die Anschaffungskosten in Höhe von 325 287,84 DM beglich er u.a. mit dem von seiner Tante zum Erwerb dieses Hauses geschenkten Betrag von 200 000 DM. In dem notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 16. Februar 1990 heißt es unter anderem:
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