FG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2005
4 K 3381/03 Erb
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 11 § 12 Abs. 1 § 16 § 25 Abs. 1 Satz 2 ; BewG § 12 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DB 2007, 946
DStRE 2007, 1527
EFG 2007, 355

Schenkungsteuer; Grundstücksschenkung; Nießbrauchsvorbehalt; Nießbrauchswert; Aufschiebend bedingte Schuldübernahme; Abzinsung; Unverzinsliche Schuld; Steuerstundung; Doppelbelastung - Festsetzungszeitpunkt und Bewertung der Schenkungsteuer bei Schenkung eines Grundstücks mit Nießbrauchsvorbehalt und Übernahme der auf der Immobilie lastenden Schuld

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 4 K 3381/03 Erb

DRsp Nr. 2007/9067

Schenkungsteuer; Grundstücksschenkung; Nießbrauchsvorbehalt; Nießbrauchswert; Aufschiebend bedingte Schuldübernahme; Abzinsung; Unverzinsliche Schuld; Steuerstundung; Doppelbelastung - Festsetzungszeitpunkt und Bewertung der Schenkungsteuer bei Schenkung eines Grundstücks mit Nießbrauchsvorbehalt und Übernahme der auf der Immobilie lastenden Schuld

1. Ist bei einer Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt die Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten durch die Beendigung des Nießbrauchs aufschiebend bedingt, während der Nießbraucher bis zu diesem Zeitpunkt die Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat, so handelt es sich bei den schlussendlich übernommenen Verbindlichkeiten um eine unverzinsliche Schuld. Sie ist bei der Ermittlung des Wertes der gemischt freigebigen Zuwendung auf den Tag der - mehr als ein Jahr zurückliegenden Schenkung - abzuzinsen. 2. Die Abzinsung der übernommenen Verbindlichkeiten führt nicht deshalb zu einer unzulässigen Doppelbelastung, weil bei der Ermittlung des Kapitalwerts des Nießbrauchs im Rahmen der Berechnung der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu stundenden Steuer die vom Nießbraucher zu tragenden Schuldzinsen grundsätzlich als Aufwand abzusetzen sind.