FG Düsseldorf - Beschluss vom 06.01.2003
4 V 5814/02 A (Erb)
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1635

Schenkungsteuer; Grundstücksveräußerung unter Verkehrswert; Freigebige Zuwendung; Anscheinsbeweis; Wertdifferenz; Gegenleistung - Subjektive Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 06.01.2003 - Aktenzeichen 4 V 5814/02 A (Erb)

DRsp Nr. 2003/12386

Schenkungsteuer; Grundstücksveräußerung unter Verkehrswert; Freigebige Zuwendung; Anscheinsbeweis; Wertdifferenz; Gegenleistung - Subjektive Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung

1. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (75% des Verkehrswerts) bei einer Grundstücksveräußerung kann lediglich einen Anscheinsbeweis für die Kenntnis der Vertragsparteien bzw. des Veräußerers von dieser Wertdifferenz und damit für den einer freigebigen Zuwendung innewohnenden Willen zur Unentgeltlichkeit begründen. 2. Durch die Darlegung, dass das Veräußerungsgeschäft unter fremden Dritten abgewickelt wurde und die Gegenleistung maßgeblich aus der Einräumung eines Wohn- und Rentenrechts auf Lebenszeit bestand, kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Antragsgegner - Ag. - nimmt den Antragsteller - Ast. -, der Rechtsanwalt ist, auf Zahlung von 14.960 DM Schenkungsteuer - SchenkSt - in Anspruch. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheides ist Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 5419/02 Erb, über das noch nicht entschieden wurde. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Ast. die Aussetzung der Vollziehung - AdV - des angefochtenen Schenkungsteuerbescheides.