FG Niedersachsen - Urteil vom 15.06.2005
3 K 388/02
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 11 ; KapErhG § 19 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1969

Schenkungsteuer; Verschmelzung; Anteilsübertragung; Stuttgarter Verfahren - Schenkungsteuer bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 3 K 388/02

DRsp Nr. 2005/20366

Schenkungsteuer; Verschmelzung; Anteilsübertragung; Stuttgarter Verfahren - Schenkungsteuer bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

1. Zum Begriff der Schenkung unter Lebenden i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. 2. Die Übertragung von GmbH-Anteilen zu einem Kaufpreis unterhalb des tatsächlichen Wertes stellt eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. 3. Bei der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften müssen für Zwecke der Schenkungsteuer beide Gesellschaften bei einer Anteilsübertragung vor dem Verschmelzungsbeschluss wie operative Gesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren bewertet werden.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 11 ; KapErhG § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bewertung der HP GmbH für eine Anteilsübertragung vom März 1993 von M an den Kläger.