FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2001
11 K 109/97
Normen:
ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1360 § 1360a ; AO (1977) § 122 Abs. 2 § 124 Abs. 1 S. 1 § 125 Abs. 1 ;

Schenkungsteuerpflicht von Geldzuwendungen zwischen Eheleuten; Wirksamkeit unrichtig adressierter Steuerbescheide; Schenkungsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 11 K 109/97

DRsp Nr. 2004/5214

Schenkungsteuerpflicht von Geldzuwendungen zwischen Eheleuten; Wirksamkeit unrichtig adressierter Steuerbescheide; Schenkungsteuer

1. Bei Zahlungen, die ein Ehegatte an den anderen ohne Rechtsanspruch oder erkennbare Gegenleistung unter der Bezeichnung "Haushaltsgeld" leistet, handelt es sich um der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendungen, wenn die Mittel angesichts vorhandener nicht unerheblicher Einkünfte beider Ehegatten für die Haushaltsführung weder benötigt noch tatsächlich verwendet worden sind. 2. Ein Unterhaltsanspruch des geringer verdienenden Ehegatten gemäß §§ 1360, 1360 a BGB ist nicht ersichtlich, wenn (auch) der höher verdienende Ehegatte aus seinen Einkünften zur gemeinsamen Lebensführung entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen beiträgt. 3. Ein Steuerbescheid, der eindeutig gegen den Steuerschuldner gerichtet ist, und diesem auch (hier durch Weiterleitung durch Verwandte) tatsächlich bekannt wird, ist nicht allein deshalb nichtig, weil die im Anschriftenfeld angegebene Adresse nicht mit dem tatsächlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen übereinstimmt.

Normenkette:

ErbStG (1991) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1360 § 1360a ; AO (1977) § 122 Abs. 2 § 124 Abs. 1 S. 1 § 125 Abs. 1 ;

Tatbestand: