FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2003
9 K 8/99
Normen:
ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 10 Abs. 1 S. 1 § 11 § 12 Abs. 1, Abs. 2 § 37a ; VermG § 3 Abs. 1 (F: 23. 9.1990) ; VermG § 3 Abs. 1 S. 2 (F: 22.3.1991) ; BewG § 9 § 4 § 68 Abs. 1 § 19 ; BGB § 516 Abs. 1 § 398 § 413 ; Einigungsvertrag; Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der BRD und der DDR Art. 13 Nr. 2 Art. 31 Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 369

Schenkungsweise Abtretung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf Rückübereignung von Grundstücken nach dem VermG; Bewertung und Entstehung des Rückforderungsanspruchs; Besteuerungsrecht für die im Herbst 1990 ausgeführte Schenkung; Schenkungsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 9 K 8/99

DRsp Nr. 2005/604

Schenkungsweise Abtretung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf Rückübereignung von Grundstücken nach dem VermG; Bewertung und Entstehung des Rückforderungsanspruchs; Besteuerungsrecht für die im Herbst 1990 ausgeführte Schenkung; Schenkungsteuer

1. Für die Bewertung von Rückübertragungsansprüchen nach dem VermG finden die Rechtsgrundsätze zur Bewertung von Sachleistungsansprüchen (mit dem gemeinen Wert) Anwendung (Entgegen z.B. OFD Stuttgart v. 20.11.1995 S 3810 A - 8 - St 43). Ein öffentlich-rechtlicher, auf Verschaffung des Eigentums gerichteter Anspruch ist im Hinblick auf die Bewertung nicht anders zu beurteilen, als ein zivilrechtlicher Eigentumsverschaffungsanspruch. 2. Der Restitutionsanspruch ist ein mit Inkrafttreten des VermG (am 29.9.1990) in der Hand des Berechtigten bereits entstandener und damit gegenwärtiger Anspruch. 3. Haben sowohl der Schenker des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Rückübertragung eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks nach dem VermG als auch der Bereicherte im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung im Herbst 1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern, unterliegt die Schenkung dem ErbStG 1974.

Normenkette:

ErbStG (1974) § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 10 Abs. 1 S. 1 § 11 § 12 Abs. 1, Abs. 2 § 37a ; VermG § 3 Abs. 1 (F: 23. 9.1990) ; VermG § 3 Abs. 1 S. 2 (F: 22.3.1991) ;