BGH - Urteil vom 21.06.1989
IVa ZR 302/87
Normen:
BGB §§ 826, 2287, 1922, 1967 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1967 Abs. 2 Pflichtenübergang 1
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Anspruchsumfang 2
BGHR BGB § 2287 Abs. 1 Konkurrenzen 1
BGHR BGB § 826 Sittenwidrigkeit 1
BGHR BGB § 826 Vertragserbenschutz 1
BGHZ 108, 73
JuS 1989, 1017
MDR 1989, 1085
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Bad Kreuznach,

Schutz des Vertragserben gegen sittenwidrige Verfügungen des Erblassers

BGH, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 302/87

DRsp Nr. 1996/8262

Schutz des Vertragserben gegen sittenwidrige Verfügungen des Erblassers

»a) § 2287 BGB geht als Sonderregelung einem eigenen Anspruch der Erben aus § 826 BGB vor. Das gilt auch bei kollusivem Zusammenwirken von Erblasser und dem Dritten. b) Rechtsgeschäfte des Erblassers, die uneingeschränkt wirksam bleiben, muß der Vertragserbe durchweg gegen sich gelten lassen. Gegen sittenwidriges Vorgehen eines Dritten, der aus dem Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten einen Gegenstand erwirbt, ist der Vertragserbe im allgemeinen nur dann geschützt, wenn der Erwerb mindestens schuldrechtlich seiner Wirkung entkleidet ist oder wird.«

Normenkette:

BGB §§ 826, 2287, 1922, 1967 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um ein Anwesen, das der frühere Beklagte, der inzwischen verstorbene Bruder des Vaters der Kläger, ihnen und ihrem Halbbruder T durch sittenwidriges Zusammenwirken mit seiner Mutter entzogen haben soll.

Die Großeltern der Kläger und Eltern des früheren Beklagten (künftig: Onkel) hatten mit ihren beiden Kindern nämlich mit dem Vater der Kläger und dem Onkel einen notariellen Erb- und Erbverzichtsvertrag geschlossen, in dem es heißt:

"1. Herr... (der Onkel) bekennt, für seine künftigen Erbansprüche am Elternhaus und an der Firma... bar abgefunden zu sein.

2. Die Eltern... setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein.