OLG Hamm - Beschluss vom 24.11.2022
10 W 165/22
Normen:
BGB § 2287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 15.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 324/22

Sicherung des Anspruchs eines Vertrags- bzw. Schlusserben i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB auf Übertragung von Miteigentum mittels einstweiliger Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 10 W 165/22

DRsp Nr. 2024/3269

Sicherung des Anspruchs eines Vertrags- bzw. Schlusserben i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB auf Übertragung von Miteigentum mittels einstweiliger Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung

Die Sicherung des Anspruchs eines Vertrags- bzw. Schlusserben i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB auf Übertragung von Miteigentum ist grundsätzlich mittels einer einstweiligen Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung möglich, sofern der Antragsteller diesen hinreichend glaubhaft macht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 15.11.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Beschwerdewert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2287 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Schlusserben der verstorbenen U. Q.. Diese war in zweiter Ehe verheiratet mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann T. L. Q..

Beide Eheleute haben aus ihren ersten Ehen jeweils drei Kinder. Aus der gemeinsamen Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Die Eheleute hinterließen zwei notarielle Testamente, nämlich vom 01.02.1999 und 02.02.1999.

Im Testament vom 01.02.1999 (UR-Nr. N01 des Notars G. N., J.) heißt es unter Ziffer II.: